§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Bäder- und Jugendförderverein Bad Fallingbostel e.V."- im Folgenden "Verein" genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, des Sports und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch Ausrichtung von Veranstaltungen im Rahmen des Schüler-Ferienprogramms der Stadt Bad Fallingbostel, durch Ausrichtung von Schwimmsportveranstaltungen in den Bädern der Stadt Bad Fallingbostel und durch Ausrichtung von Erholungs- und Erlebnisfahrten für Kinder und Jugendliche in Bädereinrichtungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtliche Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesen Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie ein einfaches Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch deren Vertreter.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit
zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt, über den der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung Beschwerde einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag sowie alle sonstigen Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei bis zu vier Personen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Kassierer (falls vorhanden)
- dem Schriftführer (falls vorhanden)
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den bis zu sechs Beisitzern
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sowie (falls vorhanden) der 3. Kassierer und der Schriftführer.
- In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Personen berufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus den bis zu sechs Beisitzern.
- Das Amt eines Schriftführers muss im Verein nicht zwingend besetzt sein. Findet sich für eine Amtszeit kein (dauerhafter) Schriftführer, so wird zu Beginn einer jeder Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder oder – bei Vorstandssitzungen - aus den Reihen des Vorstands ein Protokollführer ermittelt. Die Art und Weise der Ermittlung des Protokollführers können die Anwesenden unter sich frei bestimmen –demokratische und freiheitliche Prinzipien sind dabei einzuhalten. Soweit die Mitgliederversammlung einen Schriftführer wählt, besetzt dieser einen Posten im geschäftsführenden Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sollte - ganz gleich aus welchem Grund - ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden, so wird sein Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet.
- Wenn kein neuer Vorstand gewählt wird, bleibt der alte Vorstand längstens bis zu 6 Monaten kommissarisch im Amt.
- Der Vorstand trifft in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Protokollführer oder, soweit dieses Amt besetzt ist, vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Haftung der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, findet eine Jahreshauptversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich nur per Post unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen, sofern dem Verein keine E- Mail-Adresse vorliegt. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder und bei einer juristischen Person deren Vertreter.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. In der Mitgliederversammlung sind Anträge zulässig, wenn die Mitgliederversammlung sie mehrheitlich für zulässig erklärt.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen oder Abstimmungen sind geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Beschlüsse über Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Jahreshauptversammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder.
- Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer oder, soweit dieses Amt besetzt ist, vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfung
- In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
- Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Fallingbostel, die es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Redaktionelle Satzungsänderungen
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Bad Fallingbostel, den 15.10.2021